IV-A.1.4
CH-GL
Art. 2 Verfassung der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Glarus - Zugehörigkeit
Grundsätzliche Bestimmungen
Art. 2 Verfassung der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Glarus · Zugehörigkeit
1. Die Evangelisch-Reformierte Landeskirche versteht sich als Teil der weltweiten christlichen Kirche.
2. Sie ist Mitglied der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz.