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IV-A.1.4 CH-GL

Art. 2 Verfassung der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Glarus - Zugehörigkeit

Grundsätzliche Bestimmungen
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Art. 2 Verfassung der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Glarus · Zugehörigkeit

1. Die Evangelisch-Reformierte Landeskirche versteht sich als Teil der weltweiten christlichen Kirche.

2. Sie ist Mitglied der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz.

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