Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III-I.5 CH-GL

Art. 2 Tarif für die Entschädigung der öffentlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung - Honorar und Auslagen

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Art. 2 Tarif für die Entschädigung der öffentlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung · Honorar und Auslagen

1. Die Entschädigung setzt sich zusammen aus dem Honorar zuzüglich Mehrwertsteuer sowie den notwendigen Auslagen (Reisespesen, Porto, Kommunikationsmittel, Fotokopien usw.).

2. Kopien von Akten, die zur Prozessführung und Instruktion dienen und von denen die Rechtsvertretung kein Doppel erhält, werden mit -.50 Franken vergütet.

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