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III-I.4 CH-GL

Art. 6 Geschäftsordnung der Anwaltskommission - Entbindung vom Berufsgeheimnis

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Art. 6 Geschäftsordnung der Anwaltskommission · Entbindung vom Berufsgeheimnis

1. Ist zur rechtzeitigen Wahrung berechtigter Interessen sofortiges Handeln notwendig, ist das Präsidium oder bei Verhinderung jeweils das gemäss Konstituierung folgende Mitglied der Anwaltskommission berechtigt, eine Anwältin oder einen Anwalt ohne Anhörung der Gegenpartei durch Präsidialverfügung vorläufig vom Berufsgeheimnis zu befreien.

2. Das Gesuch wird nur bewilligt, falls die das Gesuch stellende Partei eine gewissenhafte Erklärung darüber abgibt, dass mit der vorläufigen Entbindung vom Berufsgeheimnis keine höherrangigen Interessen der Gegenpartei verletzt werden. Die vorläufige Entbindung kann von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

3. Sobald die das Gesuch stellende Partei ihre Interessen vorläufig gewahrt hat, wird die Gegenpartei angehört und entscheidet die Anwaltskommission über die Befreiung vom Berufsgeheimnis.

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