III-I.4
CH-GL
Art. 4 Geschäftsordnung der Anwaltskommission - Aktuariat
Art. 4 Geschäftsordnung der Anwaltskommission · Aktuariat
1. Das Aktuariat führt unter der Aufsicht des Präsidiums eine Geschäftskontrolle sowie das Anwaltsregister und die öffentliche Liste im Sinne von Artikel 28 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA).
2. Das Aktuariat gewährt den berechtigten Personen oder Behörden Einsicht in das Anwaltsregister sowie die öffentliche Liste und erteilt mündlich oder schriftlich die vom BGFA vorgesehenen Auskünfte.
3. Das Aktuariat führt im Internet die Liste der im Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälte nach.