Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III-I.4 CH-GL

Art. 3 Geschäftsordnung der Anwaltskommission - Entscheide

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Art. 3 Geschäftsordnung der Anwaltskommission · Entscheide

1. Entscheide werden in der Regel aufgrund eines schriftlichen Antrages nach mündlicher Beratung in den Sitzungen der Anwaltskommission gefällt. Bei Einstimmigkeit können Entscheide auf dem Zirkularweg gefällt werden.

2. Die Endentscheide werden vom Präsidium sowie vom Aktuariat unterzeichnet, die verfahrensleitenden Entscheide vom Präsidium oder von einem Mitglied der Anwaltskommission.

3. Die Erledigungsentscheide und Protokolle werden chronologisch in Spruchbüchern gesammelt. Über die Veröffentlichung anonymisierter Entscheide beschliesst die Anwaltskommission.

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