III-I.4
CH-GL
Art. 2 Geschäftsordnung der Anwaltskommission - Geschäftsleitung
Art. 2 Geschäftsordnung der Anwaltskommission · Geschäftsleitung
1. Die Geschäftsleitung obliegt dem Präsidium. Es sorgt für die beförderliche Erledigung der Geschäfte, leitet die Sitzungen sowie das schriftliche Verfahren und vertritt die Anwaltskommission nach aussen.
2. Zur Behandlung der einzelnen Geschäfte und zur Antragstellung kann das Präsidium ein Mitglied der Anwaltskommission zum Referenten bestellen. Im Auftrag des Präsidiums kann ein Antrag vom Aktuariat ausgearbeitet werden.
3. Das Präsidium kann Verfahren erledigen, die gegenstandslos geworden sind, oder bei Rückzug von Begehren die Abschreibung verfügen.