III-I.3
CH-GL
Art. 8 Reglement über die Anwaltsprüfung - Durchführung der schriftlichen Prüfung
Anwaltsprüfung
Art. 8 Reglement über die Anwaltsprüfung · Durchführung der schriftlichen Prüfung
1. Die schriftliche Prüfung wird in Klausur durchgeführt. Sie umfasst das Erstellen einer oder mehrerer Arbeiten, wobei sich die Aufgabenstellung über verschiedene Rechtsgebiete gemäss Artikel 7 erstrecken kann.
2. Für die Klausurarbeit stehen acht Stunden zur Verfügung.
3. Für die schriftlichen Arbeiten werden den Bewerberinnen und Bewerbern in der Regel ausschliesslich amtliche Textausgaben der in Frage stehenden eidgenössischen und kantonalen Erlasse abgegeben.