Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III-I.3 CH-GL

Art. 5 Reglement über die Anwaltsprüfung - Praktische Tätigkeit

Anwaltsprüfung
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Art. 5 Reglement über die Anwaltsprüfung · Praktische Tätigkeit

1. Die Bewerberin oder der Bewerber hat nach Studienabschluss während mindestens eines Jahres eine vollamtliche juristische Tätigkeit bei den glarnerischen Gerichten oder bei einer im Anwaltsregister des Kantons Glarus eingetragenen Person auszuüben. Bei der Berechnung der Jahresfrist sind Abwesenheiten, insbesondere solche wegen Krankheit, Unfalls, Militärdienstes oder Ferien, abzuziehen.

2. Das Präsidium der Anwaltskommission kann auch eine in Teilzeit ausgeübte juristische Tätigkeit im Sinne von Absatz 1 ganz oder teilweise anrechnen. Ferner kann es eine ausserhalb des Kantons Glarus oder eine in der Verwaltung oder auf dem Verhöramt des Kantons Glarus vollamtlich oder teilzeitlich ausgeübte praktische juristische Tätigkeit oder eine Tätigkeit bei Rechtsdiensten von Unternehmen ganz oder teilweise anrechnen. Eine ausserkantonale Tätigkeit kann jedoch höchstens bis zur Dauer von vier Monaten angerechnet werden.

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