Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III-I.3 CH-GL

Art. 3 Reglement über die Anwaltsprüfung - Zulassung zur Prüfung

Anwaltsprüfung
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Art. 3 Reglement über die Anwaltsprüfung · Zulassung zur Prüfung

1. Bewerberinnen und Bewerber, welche die Prüfung zur Erlangung des Glarner Anwaltspatentes bestehen wollen, haben sich schriftlich beim Präsidium der Anwaltskommission des Kantons Glarus (Anwaltskommission) anzumelden, welches über die Zulassung entscheidet.

2. Verspätete Anmeldungen werden für den folgenden Prüfungstermin vorgemerkt.

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