III-I.1
CH-GL
Art. 2 Anwaltsgesetz des Kantons Glarus - Geltungsbereich
Geltungsbereich und Grundsätze
Art. 2 Anwaltsgesetz des Kantons Glarus · Geltungsbereich
1. Dieses Gesetz gilt für Personen, die über ein Anwaltspatent verfügen und Parteien vor glarnerischen Gerichten vertreten oder im Kanton Glarus mit entsprechender Berufsbezeichnung beratend tätig sind.