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III-I.1 CH-GL

Art. 2 Anwaltsgesetz des Kantons Glarus - Geltungsbereich

Geltungsbereich und Grundsätze
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Art. 2 Anwaltsgesetz des Kantons Glarus · Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz gilt für Personen, die über ein Anwaltspatent verfügen und Parteien vor glarnerischen Gerichten vertreten oder im Kanton Glarus mit entsprechender Berufsbezeichnung beratend tätig sind.

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