III-H.1
CH-GL
Kanton Glarus III-H.1
2 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Glarus
Gesetzestext (2 Artikel)
Ziff. 1 Beschluss betreffend Ausrichtung von Beiträgen an unentgeltliche Rechtsauskunftsstellen
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1. Die Ausrichtung von Beiträgen an unentgeltliche Rechtsauskunftsstellen wird in die Kompetenz des Regierungsrates gelegt, welcher von Jahr zu Jahr die Höhe der Beiträge festsetzt. Im Budget ist jeweils ein entsprechender Betrag aufzunehmen.
Ziff. 2 Beschluss betreffend Ausrichtung von Beiträgen an unentgeltliche Rechtsauskunftsstellen
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1. Der Beschluss der Landsgemeinde vom 6. Mai 1945 / 3. Mai 1964 über Unterstützung unentgeltlicher Rechtsauskunftsstellen[[1]](#paragraphtext_content_fn_129555_2_1_c) wird aufgehoben.