Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III-H.1 CH-GL

Kanton Glarus III-H.1

2 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Glarus
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (2 Artikel)

1. Die Ausrichtung von Beiträgen an unentgeltliche Rechtsauskunftsstellen wird in die Kompetenz des Regierungsrates gelegt, welcher von Jahr zu Jahr die Höhe der Beiträge festsetzt. Im Budget ist jeweils ein entsprechender Betrag aufzunehmen.

1. Der Beschluss der Landsgemeinde vom 6. Mai 1945 / 3. Mai 1964 über Unterstützung unentgeltlicher Rechtsauskunftsstellen[[1]](#paragraphtext_content_fn_129555_2_1_c) wird aufgehoben.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →