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III-G.3 CH-GL

Art. 3 Beschluss über die Inkraftsetzung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes und der damit zusammenhängenden Anpassungen der Kantonsverfassung und von Gesetzen - Sonderfälle

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Art. 3 Beschluss über die Inkraftsetzung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes und der damit zusammenhängenden Anpassungen der Kantonsverfassung und von Gesetzen · Sonderfälle

1. Die steuerrechtlichen Einspracheverfahren gelten als erstinstanzliche Verfahren im Sinne von Artikel 2.

2. Am 1. Oktober 1987 hängige Baugesuche und Baubewilligungsverfahren inklusive Beschwerdeverfahren werden für alle Instanzen nach dem bisherigen Recht beurteilt.

3. Am 1. Oktober 1987 hängige Klageverfahren gemäss Artikel 81 Absatz 3 der eidgenössischen Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung werden an das Verwaltungsgericht überwiesen, sofern die beklagte Partei nicht innert angesetzter Frist verlangt, dass die Sache durch die Rekurskommission des Kantons Glarus für die AHV weiterbehandelt werde.

4. Nach dem 30. September 1987 eröffnete Entscheide des Regierungsrates, welche dieser gemäss dem alten Recht als einzige kantonale Beschwerdeinstanz gefällt hat, sind beim Verwaltungsgericht anfechtbar, soweit diese Weiterzugsmöglichkeit im neuen Recht vorgesehen ist.

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