III-G.3
CH-GL
Art. 2 Beschluss über die Inkraftsetzung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes und der damit zusammenhängenden Anpassungen der Kantonsverfassung und von Gesetzen - Übergangsrecht
Art. 2 Beschluss über die Inkraftsetzung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes und der damit zusammenhängenden Anpassungen der Kantonsverfassung und von Gesetzen · Übergangsrecht
1. Alle am 1. Oktober 1987 hängigen erstinstanzlichen Verfahren werden nach bisherigem Recht entschieden. Vorbehalten bleibt Artikel 140 Absatz 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.
2. Das Beschwerderecht und das Beschwerdeverfahren gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach dem 30. September 1987 eröffnet werden, richten sich nach dem neuen Recht. Dasselbe gilt für nach dem 30. September 1987 eröffnete Entscheide des Regierungsrates, welche dieser nach bisherigem Recht als einzige kantonale Instanz gefällt hat.
3. Bezüglich der am 1. Oktober 1987 bereits hängigen Beschwerdeverfahren gilt für alle Instanzen das bisherige Recht inklusive die bisherige Zuständigkeitsordnung.
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Datum des Inkrafttretens
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