III-G.2
KoV
CH-GL
Art. 9 Verordnung über amtliche Kosten im Verwaltungsverfahren und in der Verwaltungsrechtspflege (Kostenverordnung) - Spruchgebühr
Beschwerdeverfahren
Art. 9 Kostenverordnung · Spruchgebühr
1. Die Spruchgebühr beträgt in der Regel 100 bis 10'000 Franken.
2. Innerhalb des Rahmens gemäss Absatz 1 bemisst sich die Spruchgebühr nach den Kriterien gemäss Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung.
3. Weist ein Fall einen offensichtlich aussergewöhnlichen Umfang auf, bereitet er ausserordentliche Schwierigkeiten oder ist eine grosse Zahl von Parteien daran beteiligt, so sind die Beschwerdeinstanzen an die in Absatz 1 enthaltene Bemessungsgrenze nicht gebunden.