Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III-G.2 KoV CH-GL

Art. 7 Verordnung über amtliche Kosten im Verwaltungsverfahren und in der Verwaltungsrechtspflege (Kostenverordnung) - Spruchgebühr

Verwaltungsverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 Kostenverordnung · Spruchgebühr

1. Die Spruchgebühr beträgt in der Regel 50 bis 5'000 Franken.

2. Innerhalb des Rahmens gemäss Absatz 1 bemisst sich die Spruchgebühr nach dem Arbeits- und Zeitaufwand der entscheidenden Behörde, der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache sowie nach den für die Parteien auf dem Spiele stehenden Vermögens- oder sonstigen Interessen an der Angelegenheit.

3. Weist ein Fall einen offensichtlich aussergewöhnlichen Umfang auf, bereitet er ausserordentliche Schwierigkeiten oder ist eine grosse Zahl von Parteien daran beteiligt, so sind die Behörden an die in Absatz 1 enthaltene Bemessungsgrenze nicht gebunden.

← Art. 6 Kostenverordnung Verordnung über amtliche Kosten im Verwaltungsverfahren und in der Verwaltungsrechtspflege (Kostenverordnung) - Geltungsbereich Art. 8 Kostenverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →