III-G.2
KoV
CH-GL
Art. 5 Verordnung über amtliche Kosten im Verwaltungsverfahren und in der Verwaltungsrechtspflege (Kostenverordnung) - Gebühren für Akteneinsicht
Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 Kostenverordnung · Gebühren für Akteneinsicht
1. Die Einsicht der Parteien in die Akten hängiger Verfahren gemäss Artikel 67 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes ist kostenlos.
2. Für die Einsicht in die Akten rechtskräftig erledigter Sachen kann eine Gebühr bis 20 Franken erhoben werden. Erfordert die Einsichtnahme Nachforschungen der Behörde, so ist eine weitere Gebühr von 20 Franken je halbe Stunde zu entrichten.
3. Bei Bedürftigkeit einer Partei sind die Gebühren gemäss Absatz 2 vollständig oder teilweise zu erlassen.
4. Die Einsicht in Akten durch Bundes-, Kantons- oder Gemeindebehörden ist kostenlos.