Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III-G.2 KoV CH-GL

Art. 4 Verordnung über amtliche Kosten im Verwaltungsverfahren und in der Verwaltungsrechtspflege (Kostenverordnung) - Kostenvorschuss

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Kostenverordnung · Kostenvorschuss

1. Die Erhebung von Kostenvorschüssen richtet sich nach Artikel 133 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.

2. Der Aufwand für die Abnahme von Beweisen rechtfertigt dann einen Kostenvorschuss, wenn voraussichtlich Barauslagen von mehr als 200 Franken entstehen.

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