III-G.2
KoV
CH-GL
Art. 4 Verordnung über amtliche Kosten im Verwaltungsverfahren und in der Verwaltungsrechtspflege (Kostenverordnung) - Kostenvorschuss
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Kostenverordnung · Kostenvorschuss
1. Die Erhebung von Kostenvorschüssen richtet sich nach Artikel 133 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.
2. Der Aufwand für die Abnahme von Beweisen rechtfertigt dann einen Kostenvorschuss, wenn voraussichtlich Barauslagen von mehr als 200 Franken entstehen.