III-G.2
KoV
CH-GL
Art. 3 Verordnung über amtliche Kosten im Verwaltungsverfahren und in der Verwaltungsrechtspflege (Kostenverordnung) - Barauslagen
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Kostenverordnung · Barauslagen
1. Die Barauslagen umfassen Honorare für die Übersetzung fremdsprachiger Eingaben, Sachverständigenentschädigungen, Zeugengelder und andere Baraufwendungen im Zusammenhang mit der Beweiserhebung.
2. Die einem Zeugen zukommende Entschädigung wird durch einen Tarif der Gerichtsverwaltungskommission festgesetzt. Der Zeuge hat Anspruch auf angemessene Entschädigung für einen allfälligen Verdienstausfall sowie für die Reisespesen.
3. Die Entschädigung an Sachverständige und Übersetzer wird von der Behörde unter Berücksichtigung der eingereichten Honorarrechnungen nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt.