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III-G.2 KoV CH-GL

Art. 2 Verordnung über amtliche Kosten im Verwaltungsverfahren und in der Verwaltungsrechtspflege (Kostenverordnung) - Kanzleigebühren

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Kostenverordnung · Kanzleigebühren

1. Die Schreibgebühr beträgt 5 Franken für jede Seite von End- und Zwischenentscheiden.

2. Für jede Fotokopie von Schriftstücken kann eine Gebühr von 1 Franken erhoben werden.

3. Zusätzlich verrechnet werden können die Kosten für alle Porti, Telefongespräche und Telegramme.

4. Die Behörde ist berechtigt, die Kanzleigebühr zu pauschalieren und in die Spruchgebühr einzurechnen, wenn die Festlegung der Kanzleigebühren nach Massgabe der Absätze 1- 3 wegen des grossen Umfanges einer Angelegenheit oder wegen der grossen Zahl zu behandelnder Verfahren mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden wäre.

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