Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III-G.2 KoV CH-GL

Art. 12 Verordnung über amtliche Kosten im Verwaltungsverfahren und in der Verwaltungsrechtspflege (Kostenverordnung) - Verjährung

Kostenbezug und Verjährung
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Art. 12 Kostenverordnung · Verjährung

1. Kostenforderungen verjähren nach Ablauf von zehn Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Entscheides.

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