III-G.2
KoV
CH-GL
Art. 11 Verordnung über amtliche Kosten im Verwaltungsverfahren und in der Verwaltungsrechtspflege (Kostenverordnung) - Vollstreckung
Kostenbezug und Verjährung
Art. 11 Kostenverordnung · Vollstreckung
1. Zur Bezahlung der Verfahrenskosten ist dem Schuldner eine angemessene Frist anzusetzen. Nach Ablauf dieser Frist ist er zu mahnen.
2. Erfolgt die Bezahlung nicht innert 14 Tagen seit der Mahnung, ist von diesem Datum an ein Verzugszins von 5 Prozent zu berechnen.