III-G.2
KoV
CH-GL
Art. 10 Verordnung über amtliche Kosten im Verwaltungsverfahren und in der Verwaltungsrechtspflege (Kostenverordnung) - Kosten der Vorinstanzen
Beschwerdeverfahren
Art. 10 Kostenverordnung · Kosten der Vorinstanzen
1. Hebt eine Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid auf oder ändert sie ihn, so kann sie die Kostenauferlegung des vorinstanzlichen Verfahrens neu regeln.