Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III-G.2 KoV CH-GL

Art. 10 Verordnung über amtliche Kosten im Verwaltungsverfahren und in der Verwaltungsrechtspflege (Kostenverordnung) - Kosten der Vorinstanzen

Beschwerdeverfahren
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Art. 10 Kostenverordnung · Kosten der Vorinstanzen

1. Hebt eine Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid auf oder ändert sie ihn, so kann sie die Kostenauferlegung des vorinstanzlichen Verfahrens neu regeln.

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