III-G.2
KoV
CH-GL
Art. 1 Verordnung über amtliche Kosten im Verwaltungsverfahren und in der Verwaltungsrechtspflege (Kostenverordnung) - Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Kostenverordnung · Geltungsbereich
1. Die Verwaltungsbehörden und verwaltungsgerichtlichen Behörden erheben im Rahmen der Artikel 132-137 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes und gemäss den nachfolgenden Bestimmungen Gebühren für die amtlichen Kosten des Verfahrens.
2. Die vorliegende Verordnung findet auch Anwendung im Einspracheverfahren, im Wiedererwägungs- und Revisionsverfahren, bei öffentlich-rechtlichen Klagen, im Verfahren von öffentlich-rechtlichen Schiedsgerichten sowie bei Aufsichtsbeschwerden.