Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III-G.2 KoV CH-GL

Art. 1 Verordnung über amtliche Kosten im Verwaltungsverfahren und in der Verwaltungsrechtspflege (Kostenverordnung) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Kostenverordnung · Geltungsbereich

1. Die Verwaltungsbehörden und verwaltungsgerichtlichen Behörden erheben im Rahmen der Artikel 132-137 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes und gemäss den nachfolgenden Bestimmungen Gebühren für die amtlichen Kosten des Verfahrens.

2. Die vorliegende Verordnung findet auch Anwendung im Einspracheverfahren, im Wiedererwägungs- und Revisionsverfahren, bei öffentlich-rechtlichen Klagen, im Verfahren von öffentlich-rechtlichen Schiedsgerichten sowie bei Aufsichtsbeschwerden.

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