III-G.1
VRGVRPG
CH-GL
Art. 97 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - Rückzug der Beschwerde
Bestimmungen für das streitige Verfahren - Allgemeine Bestimmungen
Art. 97 Verwaltungsrechtspflegegesetz · Rückzug der Beschwerde
1. Die Beschwerde kann so lange zurückgezogen werden, als der Entscheid noch nicht ausgefällt ist. Vorbehalten bleibt die Kostenregelung.