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III-G.1 VRGVRPG CH-GL

Art. 97 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - Rückzug der Beschwerde

Bestimmungen für das streitige Verfahren - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 97 Verwaltungsrechtspflegegesetz · Rückzug der Beschwerde

1. Die Beschwerde kann so lange zurückgezogen werden, als der Entscheid noch nicht ausgefällt ist. Vorbehalten bleibt die Kostenregelung.

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