III-G.1
VRGVRPG
CH-GL
Art. 7 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - Ergänzende und abweichende Bestimmungen
Geltungsbereich und Begriffe
Art. 7 Verwaltungsrechtspflegegesetz · Ergänzende und abweichende Bestimmungen
1. Besondere kantonale Vorschriften, die dieses Gesetz näher ausführen oder ergänzen, finden Anwendung, soweit sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechen.
2. Die Bestimmungen des Steuergesetzes über das Veranlagungs- und das Einspracheverfahren gehen diesem Gesetz vor. Für das steuerrechtliche Beschwerdeverfahren gilt hingegen das vorliegende Gesetz.
3. Die Rechtspflegebestimmungen des Bundesrechts gehen vor.