III-G.1
VRGVRPG
CH-GL
Art. 39 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - Mitwirkungspflichten der Parteien
Allgemeine Verfahrensbestimmungen und Bestimmungen für das Verfahren von Behörden, die als erste oder einzige Instanz entscheiden - Feststellung des Sachverhalts - Allgemeine Beweisregeln
Art. 39 Verwaltungsrechtspflegegesetz · Mitwirkungspflichten der Parteien
1. Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere, wenn sie Begehren stellen oder nach einem Gesetz zur Auskunft oder Offenbarung verpflichtet sind.
2. Die Behörde braucht auf Begehren der Parteien nicht einzutreten, wenn diese die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern, es sei denn, es bestehe ein gesetzlicher Anspruch auf die geforderte Leistung.