III-G.1
VRGVRPG
CH-GL
Art. 32 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - Berechnung
Allgemeine Verfahrensbestimmungen und Bestimmungen für das Verfahren von Behörden, die als erste oder einzige Instanz entscheiden - Formvorschriften, Fristen - Fristen und Termine; Säumnisfolgen; Wiederherstellung
Art. 32 Verwaltungsrechtspflegegesetz · Berechnung
1. Eine Frist, die durch eine Mitteilung oder Veröffentlichung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst wird, beginnt am folgenden Tag zu laufen.
1a Bei der Zustellung über die jeweilige Plattform für die Übermittlung von elektronischen Dokumenten beginnt die Frist im Zeitpunkt zu laufen, der auf der Abrufquittung ausgewiesen wird, spätestens jedoch am siebten Tag nach der Übermittlung, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste.
2. Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, so endigt sie am nächsten Werktag.