III-G.1
VRGVRPG
CH-GL
Art. 116 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - Entscheid; besondere Anordnungen
Bestimmungen für das streitige Verfahren - Besondere staatsrechtliche Streitigkeiten - Schutz der politischen Rechte der Bürger
Art. 116 Verwaltungsrechtspflegegesetz · Entscheid; besondere Anordnungen
1. Der Regierungsrat entscheidet binnen zehn Tagen nach Eingang der Beschwerdeantworten.
2. Werden Unregelmässigkeiten festgestellt, so sind, wenn möglich vor Schluss des Abstimmungs- oder Wahlverfahrens, die notwendigen Anordnungen zur Behebung der Mängel zu treffen.