III-F.7
VSMO
CH-GL
Art. 9 Verordnung über den Vollzug in den Bereichen Strafprozess, Straf- und Massnahmenvollzug und Opferhilfe (VSMO) - Einweisung
Vollzugsverfahren bei Erwachsenen - Allgemeine Bestimmungen
Art. 9 VSMO · Einweisung
1. Die Abteilung Justizvollzug verfügt den Antritt einer unbedingten oder teilbedingten Freiheitsstrafe, einer freiheitsentziehenden strafrechtlichen Massnahme oder einer besonderen Vollzugsform.
1a Die Verfügung enthält das Urteilsdispositiv, die erforderlichen Angaben in örtlicher und zeitlicher Hinsicht sowie allfällige Bedingungen und Auflagen.
2. ...
2a Der Vollzug kann auch in geeigneten, anerkannten privaten Einrichtungen vollzogen werden, namentlich in Bezug auf das Wohn- und Arbeitsexternat.
2b Die Bewilligung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs durch die Verfahrensleitung bedarf der Zustimmung der zuständigen Einweisungsbehörde.
3. ...