III-F.7
VSMO
CH-GL
Art. 8 Verordnung über den Vollzug in den Bereichen Strafprozess, Straf- und Massnahmenvollzug und Opferhilfe (VSMO) - Besprechung, Vollzugsplanung
Vollzugsverfahren bei Erwachsenen - Allgemeine Bestimmungen
Art. 8 VSMO · Besprechung, Vollzugsplanung
1. Die Abteilung Justizvollzug bespricht mit der verurteilten Person einen bevorstehenden Straf- und Massnahmenvollzug, wenn es die verurteilte Person beantragt.
2. Die Abteilung Justizvollzug koordiniert die Planung des Vollzuges von längerfristigen Strafen und Massnahmen nach Massgabe der Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission. Sie kann dafür den kantonalen Sozialdienst oder andere Fachstellen beratend beiziehen, insbesondere für Risikoeinschätzungen und die Entlassungsvorbereitung.