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III-F.7 VSMO CH-GL

Art. 6 Verordnung über den Vollzug in den Bereichen Strafprozess, Straf- und Massnahmenvollzug und Opferhilfe (VSMO) - Opferberatung

Geltungsbereich und Zuständigkeit
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Art. 6 VSMO · Opferberatung

1. Die Sozialen Dienste sind die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde im Sinne der Kantonalen Opferhilfeverordnung.

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