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III-F.7 VSMO CH-GL

Art. 4c Verordnung über den Vollzug in den Bereichen Strafprozess, Straf- und Massnahmenvollzug und Opferhilfe (VSMO) - Abteilung Migration

Geltungsbereich und Zuständigkeit
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Art. 4c VSMO · Abteilung Migration

1. Die Abteilung Migration vollzieht die rechtskräftigen Urteile von Landesverweisungen (Art. 66c StGB) und entscheidet über einen Aufschub des Vollzugs von Landesverweisungen (Art. 66d StGB).

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