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III-F.7 VSMO CH-GL

Art. 4b Verordnung über den Vollzug in den Bereichen Strafprozess, Straf- und Massnahmenvollzug und Opferhilfe (VSMO) - Staats- und Jugendanwaltschaft

Geltungsbereich und Zuständigkeit
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Art. 4b VSMO · Staats- und Jugendanwaltschaft

1. Die Staats- und Jugendanwaltschaft vollzieht die rechtskräftigen Urteile von strafrechtlichen Fahrverboten und trägt diese im Fahrberechtigungsregister ein (Art. 67b StGB).

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