III-F.7
VSMO
CH-GL
Art. 4b Verordnung über den Vollzug in den Bereichen Strafprozess, Straf- und Massnahmenvollzug und Opferhilfe (VSMO) - Staats- und Jugendanwaltschaft
Geltungsbereich und Zuständigkeit
Art. 4b VSMO · Staats- und Jugendanwaltschaft
1. Die Staats- und Jugendanwaltschaft vollzieht die rechtskräftigen Urteile von strafrechtlichen Fahrverboten und trägt diese im Fahrberechtigungsregister ein (Art. 67b StGB).