III-F.7
VSMO
CH-GL
Art. 4a Verordnung über den Vollzug in den Bereichen Strafprozess, Straf- und Massnahmenvollzug und Opferhilfe (VSMO) - Kantonspolizei
Geltungsbereich und Zuständigkeit
Art. 4a VSMO · Kantonspolizei
1. Die Kantonspolizei führt auf Anordnung der zuständigen Behörden die Verwertungen und Vernichtungen eingezogener Gegenstände durch.