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III-F.7 VSMO CH-GL

Art. 4a Verordnung über den Vollzug in den Bereichen Strafprozess, Straf- und Massnahmenvollzug und Opferhilfe (VSMO) - Kantonspolizei

Geltungsbereich und Zuständigkeit
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Art. 4a VSMO · Kantonspolizei

1. Die Kantonspolizei führt auf Anordnung der zuständigen Behörden die Verwertungen und Vernichtungen eingezogener Gegenstände durch.

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