Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III-F.7 VSMO CH-GL

Art. 4 Verordnung über den Vollzug in den Bereichen Strafprozess, Straf- und Massnahmenvollzug und Opferhilfe (VSMO) - Abteilung Justizvollzug

Geltungsbereich und Zuständigkeit
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (37 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 VSMO · Abteilung Justizvollzug

1. Die Abteilung Justizvollzug ist für den Vollzug der rechtskräftigen Entscheide und Beschlüsse im Erwachsenenstrafrecht besorgt, soweit nicht eine andere Verwaltungsstelle zuständig ist.

2. Sie ist insbesondere zuständig für Anordnungen und Verfügungen im Zusammenhang mit dem Vollzug der ambulanten Behandlung nach den Artikeln 63-63b StGB, soweit sie nicht dem Gericht vorbehalten sind. Sie kann für einzelne Aufgaben sowie für die fachliche Beratung und Begleitung sowie die Kontrolle den kantonalen Sozialdienst beiziehen und diesem Vollzugsaufträge erteilen.

2a Sie nimmt die Aufgaben der kantonalen Einweisungsbehörde wahr.

2b-3 ...

4. Sie bereitet die Entscheide des Departements Sicherheit und Justiz gemäss Artikel 2 vor. Namentlich holt sie zu diesem Zweck die notwendigen Stellungnahmen ein und gewährt das rechtliche Gehör.

← Art. 2 VSMO Verordnung über den Vollzug in den Bereichen Strafprozess, Straf- und Massnahmenvollzug und Opferhilfe (VSMO) - Geltungsbereich Art. 4a VSMO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →