Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III-F.7 VSMO CH-GL

Art. 30 Verordnung über den Vollzug in den Bereichen Strafprozess, Straf- und Massnahmenvollzug und Opferhilfe (VSMO) - Inkrafttreten

Befreiung von der ärztlichen Schweigepflicht, Datenaustausch
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Art. 30 VSMO · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt nach der Landsgemeinde 2006 sofort in Kraft.

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