Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III-F.7 VSMO CH-GL

Art. 29c Verordnung über den Vollzug in den Bereichen Strafprozess, Straf- und Massnahmenvollzug und Opferhilfe (VSMO) - Kostenbeteiligung, Transportkosten

Elektronische Überwachung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (37 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 29c VSMO · Kostenbeteiligung, Transportkosten

1. Die verurteilte Person behält ihren Arbeitserwerb. Sie hat während der Dauer der elektronischen Überwachung einen Kostenbeitrag an den Vollzug zu entrichten, der sich nach dem Kostgeld-Tarif des Ostschweizerischen Strafvollzugskonkordates richtet.

2. Die von der Abteilung Justizvollzug festgelegten Vorschüsse sind periodisch gemäss den im Vollzugsplan festgelegten Bedingungen zu entrichten.

3. Die Abteilung Justizvollzug kann den Kostenbeitrag auf Gesuch der verurteilten Person für eine gewisse Zeit stunden sowie ganz oder teilweise erlassen, wenn sie ihre unverschuldete Notlage nachweist, insbesondere wenn ansonsten die Erfüllung gesetzlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten beeinträchtigt würde.

← Art. 29b VSMO Verordnung über den Vollzug in den Bereichen Strafprozess, Straf- und Massnahmenvollzug und Opferhilfe (VSMO) - Geltungsbereich Art. 29d VSMO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →