III-F.7
VSMO
CH-GL
Art. 29c Verordnung über den Vollzug in den Bereichen Strafprozess, Straf- und Massnahmenvollzug und Opferhilfe (VSMO) - Kostenbeteiligung, Transportkosten
Elektronische Überwachung
Art. 29c VSMO · Kostenbeteiligung, Transportkosten
1. Die verurteilte Person behält ihren Arbeitserwerb. Sie hat während der Dauer der elektronischen Überwachung einen Kostenbeitrag an den Vollzug zu entrichten, der sich nach dem Kostgeld-Tarif des Ostschweizerischen Strafvollzugskonkordates richtet.
2. Die von der Abteilung Justizvollzug festgelegten Vorschüsse sind periodisch gemäss den im Vollzugsplan festgelegten Bedingungen zu entrichten.
3. Die Abteilung Justizvollzug kann den Kostenbeitrag auf Gesuch der verurteilten Person für eine gewisse Zeit stunden sowie ganz oder teilweise erlassen, wenn sie ihre unverschuldete Notlage nachweist, insbesondere wenn ansonsten die Erfüllung gesetzlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten beeinträchtigt würde.