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III-F.7 VSMO CH-GL

Art. 29b Verordnung über den Vollzug in den Bereichen Strafprozess, Straf- und Massnahmenvollzug und Opferhilfe (VSMO) - Verfahren und Vollzugsplan

Elektronische Überwachung
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Art. 29b VSMO · Verfahren und Vollzugsplan

1. Für das Bewilligungsverfahren gilt Artikel 19 sinngemäss.

2. Die zuständigen Vollzugsbehörden legen im Rahmen des Vollzugsplans fest

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | die psychosoziale Betreuung der verurteilten Person während der elektronischen Überwachung; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | das Wochenprogramm (Arbeits- oder Ausbildungszeiten, überwachungsfreie Zeit usw.). | | |

3. Der verurteilten Person steht pro Arbeitstag ein Zeitfenster von höchstens 14 Stunden zur Verfügung für Arbeit, Beschäftigung oder Ausbildung, Freizeit, Einkäufe, Arztbesuche oder Behördengänge sowie die Teilnahme an Therapien.

4. An arbeits- oder ausbildungsfreien Tagen, namentlich an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen, kann die Abteilung Justizvollzug der verurteilten Person nach Massgabe der Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission weitere freie Zeit gewähren.

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