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III-F.7 VSMO CH-GL

Art. 29a Verordnung über den Vollzug in den Bereichen Strafprozess, Straf- und Massnahmenvollzug und Opferhilfe (VSMO) - Grundsätze und Voraussetzungen

Elektronische Überwachung
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Art. 29a VSMO · Grundsätze und Voraussetzungen

1. Freiheitsstrafen, Ersatzfreiheitsstrafen für Bussen und Geldstrafen oder Reststrafen von nicht weniger als 20 Tagen und nicht mehr als zwölf Monaten können im Rahmen der Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission auf Gesuch der verurteilten Person hin in Form der elektronischen Überwachung vollzogen werden, wenn neben den Voraussetzungen des Bundesrechts insbesondere

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | die verurteilte Person in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht sowie ein Recht zur Erwerbstätigkeit oder Ausbildung hat; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | die verurteilte Person nicht mit einer strafrechtlichen Landesverweisung belegt wurde; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c. | die verurteilte Person während der Strafverbüssung ihrer bisherigen Arbeit oder einer anerkannten Ausbildung mit einem Beschäftigungsumfang von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgehen kann; Haus- und Erziehungsarbeit sowie Arbeitsloseneinsatzprogramme sind gleichgestellt; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d. | die verurteilte Person Gewähr bietet, dass sie die Vollzugsbedingungen der elektronischen Überwachung einhalten wird; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | e. | eine geeignete dauerhafte Unterkunft vorhanden ist, welche die elektronische Datenübertragung des Überwachungsgerätes durch Festnetzanschluss oder Mobilfunkempfang zulässt; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | f. | die in derselben Wohnung lebenden erwachsenen Personen der Überwachung und dem jederzeitigen, unangemeldeten Zutrittsrecht der Vollzugsbehörden zugestimmt haben; bei einem Wohnheim muss die Zustimmung der Institutionsleitung vorliegen; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | g. | die verurteilte Person dem Vollzugs- und Wochenplan sowie dem jederzeitigen, unangemeldeten Zutrittsrecht der Vollzugsbehörden zustimmt; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | h. | die verurteilte Person für die Dauer des Vollzugs eine Privathaftpflichtversicherung nachweisen kann; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | i. | keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen von Drittpersonen gegen den Vollzug durch elektronische Überwachung sprechen. | | |

2. Die Abteilung Justizvollzug bezeichnet gestützt auf die Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission die mit dem Gesuch einzureichenden Unterlagen und Nachweise.

3. Für die Zulassung ist bei teilbedingten Freiheitsstrafen in zeitlicher Hinsicht die Gesamtdauer der Strafe (bedingter und unbedingter Teil) massgeblich.

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