III-F.7
VSMO
CH-GL
Art. 27 Verordnung über den Vollzug in den Bereichen Strafprozess, Straf- und Massnahmenvollzug und Opferhilfe (VSMO) - Disziplinarwesen beim Arbeits- oder Wohnexternat
Vollzugsverfahren bei Erwachsenen - Arbeitsexternat und Wohn- und Arbeitsexternat, Beschäftigung bei externem Arbeitgeber
Art. 27 VSMO · Disziplinarwesen beim Arbeits- oder Wohnexternat
1. Die Vollzugseinrichtung meldet der Abteilung Justizvollzug unverzüglich Unregelmässigkeiten, insbesondere wenn die eingewiesene Person der Arbeit unberechtigterweise fernbleibt oder gegen den Vollzugsplan, die Hausordnung oder besondere Anordnungen und Weisungen schwerwiegend oder wiederholt verstösst. Die Abteilung Justizvollzug entscheidet über die Rückversetzung in den Normalvollzug.