III-F.7
VSMO
CH-GL
Art. 25 Verordnung über den Vollzug in den Bereichen Strafprozess, Straf- und Massnahmenvollzug und Opferhilfe (VSMO) - Bewilligungszuständigkeiten
Vollzugsverfahren bei Erwachsenen - Arbeitsexternat und Wohn- und Arbeitsexternat, Beschäftigung bei externem Arbeitgeber
Art. 25 VSMO · Bewilligungszuständigkeiten
1. Die Abteilung Justizvollzug entscheidet über die Bewilligung und den Abbruch des Arbeitsexternats und des Wohnexternats und bestimmt den Vollzugsort. Sie kann diese Kompetenz an die Vollzugseinrichtung delegieren.
2. Die Vollzugseinrichtung entscheidet über den Einsatz der eingewiesenen Person bei einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber. Die Abteilung Justizvollzug kann sich diese Kompetenz vorbehalten.
3. Die Bewilligung des Arbeitsexternats, des Wohnexternats, der elektronischen Überwachung und der Beschäftigung bei einem Arbeitgeber kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, insbesondere auch mit der Pflicht zur Erfüllung finanzieller Verpflichtungen.