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III-F.7 VSMO CH-GL

Art. 24 Verordnung über den Vollzug in den Bereichen Strafprozess, Straf- und Massnahmenvollzug und Opferhilfe (VSMO) - Grundsätze der Durchführung

Vollzugsverfahren bei Erwachsenen - Arbeitsexternat und Wohn- und Arbeitsexternat, Beschäftigung bei externem Arbeitgeber
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Art. 24 VSMO · Grundsätze der Durchführung

1. Das Arbeitsexternat und das Wohn- und Arbeitsexternat (nachfolgend Wohnexternat) sind Vorstufen zur Entlassung aus einer Freiheitsstrafe oder Verwahrung; sie dienen der schrittweisen Eingliederung der eingewiesenen Person durch Zulassung zu auswärtiger Arbeit oder Ausbildung sowie durch auswärtiges Wohnen. Die eingewiesene Person arbeitet ausserhalb der Vollzugseinrichtung und verbringt ihre Ruhe- und Freizeit in der Vollzugseinrichtung. Bewährt sie sich im Arbeitsexternat, kann sie bei langen Strafen im Rahmen des Wohnexternates auch ausserhalb der Vollzugseinrichtung wohnen. Diese Vollzugsarten können elektronisch überwacht werden.

2. Die eingewiesene Person kann während des Normalvollzugs einzeln oder in Gruppen bei einem Arbeitgeber ausserhalb der Anstalt beschäftigt werden, wenn die nötige Betreuung und Kontrolle gewährleistet sind. Sie muss dem Einsatz zustimmen. Sie bleibt während der Arbeitseinsätze dem Vollzugsregime und der Disziplinargewalt der Vollzugseinrichtung unterstellt.

2a Anstelle des Arbeits- oder Wohnexternates kann die Abteilung Justizvollzug der verurteilten Person für die Dauer von drei bis zwölf Monaten unter bestimmten Voraussetzungen auf Gesuch hin die elektronische Überwachung bewilligen.

3. Für den Massnahmenvollzug gelten die nachstehenden Bestimmungen sinngemäss.

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