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III-F.7 VSMO CH-GL

Art. 22 Verordnung über den Vollzug in den Bereichen Strafprozess, Straf- und Massnahmenvollzug und Opferhilfe (VSMO) - Arztbesuch, Betreuung

Vollzugsverfahren bei Erwachsenen - Halbgefangenschaft
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Art. 22 VSMO · Arztbesuch, Betreuung

1. ...

2. Ärztliche und zahnärztliche Behandlungen haben während der auswärts verbrachten Zeit zu erfolgen. Der Gefängnisarzt wird nur in Notfällen beigezogen.

3. Für die notwendige Betreuung der verurteilten Person (insbesondere bei längerer Halbgefangenschaft) sorgen die Gefangenenbetreuer und auf Gesuch der verurteilten Person hin bei Bedarf eine Fachperson der Abteilung Soziale Dienste oder der Bewährungshilfe.

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