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III-F.7 VSMO CH-GL

Art. 21 Verordnung über den Vollzug in den Bereichen Strafprozess, Straf- und Massnahmenvollzug und Opferhilfe (VSMO) - Urlaube, Besuche

Vollzugsverfahren bei Erwachsenen - Halbgefangenschaft
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Art. 21 VSMO · Urlaube, Besuche

1. Besuche sind während der Halbgefangenschaft grundsätzlich nicht gestattet.

1a Der verurteilten Person steht pro Arbeitstag ein Zeitfenster von höchstens 14 Stunden zur Verfügung für Arbeit, Beschäftigung oder Ausbildung, Verpflegung, Einkäufe oder Behördengänge sowie die Teilnahme an Therapien ausserhalb der Vollzugseinrichtung. Die Zeitfenster sind mit der Vollzugseinrichtung vorgängig zu besprechen und in einem Wochenplan festzuhalten.

2. Die Bewilligung von zusätzlichen Urlauben und Ausgängen während der Halbgefangenschaft richtet sich im Übrigen nach den Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission.

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