Art. 20 Verordnung über den Vollzug in den Bereichen Strafprozess, Straf- und Massnahmenvollzug und Opferhilfe (VSMO) - Kostgeld, Transportkosten, Versicherung
Art. 20 VSMO · Kostgeld, Transportkosten, Versicherung
1. Die verurteilte Person behält ihren Arbeitserwerb. Sie hat während der Dauer der Halbgefangenschaft einen Kostenbeitrag an den Vollzug zu entrichten, das sich nach dem Kostgeld-Tarif des Ostschweizerischen Strafvollzugskonkordates richtet. Für jede nicht im Kantonsgefängnis Glarus eingenommene Hauptmahlzeit und für jedes Frühstück reduziert sich das Kostgeld um den vom Departement Sicherheit und Justiz festgelegten Betrag.
2. Die von der Abteilung Justizvollzug im Einzelfall festgelegten Barvorschüsse sind bei Strafantritt für eine Woche und in der Folge wöchentlich im Voraus zu entrichten.
3. Die Abteilung Justizvollzug kann den Kostenbeitrag auf Gesuch der verurteilten Person für eine gewisse Zeit stunden sowie ganz oder teilweise erlassen, wenn sie ihre unverschuldete Notlage nachweist, insbesondere wenn ansonsten die Erfüllung gesetzlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten beeinträchtigt würde.
4. Die Transportkosten von der Vollzugseinrichtung zum Arbeitsplatz und zurück gehen zulasten der verurteilten Person.
5. Die Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfall während der Halbgefangenschaft ist Sache der verurteilten Person bzw. ihres Arbeitgebers.