III-F.7
VSMO
CH-GL
Art. 2 Verordnung über den Vollzug in den Bereichen Strafprozess, Straf- und Massnahmenvollzug und Opferhilfe (VSMO) - Departement Sicherheit und Justiz
Geltungsbereich und Zuständigkeit
Art. 2 VSMO · Departement Sicherheit und Justiz
1. Das Departement Sicherheit und Justiz ist das zuständige Departement im Bereich Straf- und Massnahmenvollzug. Es beaufsichtigt die Strafvollzugsorgane und erfüllt sämtliche Verwaltungsaufgaben in diesem Bereich, die keinem andern Organ zugewiesen sind.
2. Insbesondere ist das Departement zuständig für die Entscheide über die bedingte Entlassung aus bzw. über die Aufhebung von stationären therapeutischen Massnahmen gegenüber psychisch schwer gestörten Tätern (Art. 59 i. V. m. Art. 62-62d StGB), und Entscheide über die Aufhebung oder die Entlassung von Tätern aus der Verwahrung (Art. 64a-64b StGB).
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