Art. 19 Verordnung über den Vollzug in den Bereichen Strafprozess, Straf- und Massnahmenvollzug und Opferhilfe (VSMO) - Verfahren
Art. 19 VSMO · Verfahren
1. Die verurteilte Person hat innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils bei der Abteilung Justizvollzug ein Gesuch um Bewilligung der Halbgefangenschaft zu stellen; bei Vorliegen wichtiger Gründe tritt die Abteilung auch auf später eingereichte Gesuche ein. Die verurteilte Person hat mit dem Gesuch insbesondere eine Bestätigung des Arbeitgebers, einen Ausweis für eine selbstständige Erwerbstätigkeit oder eine Ausbildungsbescheinigung jeweils mit Angabe von Arbeitsort oder Ausbildungsstätte und mit Arbeits- bzw. Unterrichtszeiten einzureichen. Die Abteilung Justizvollzug kann weitere Nachweise über die Erfüllung der rechtlichen Zulassungsvoraussetzungen verlangen.
2. Sie kann die Bewilligung mit Auflagen oder Bedingungen versehen.
3. Die Abteilung Justizvollzug legt den Termin des Strafantritts fest und bestimmt unter Berücksichtigung des Wohn- und Arbeits- oder Ausbildungsortes den Vollzugsort.