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III-F.7 VSMO CH-GL

Art. 18 Verordnung über den Vollzug in den Bereichen Strafprozess, Straf- und Massnahmenvollzug und Opferhilfe (VSMO) - Grundsatz und Voraussetzungen

Vollzugsverfahren bei Erwachsenen - Halbgefangenschaft
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Art. 18 VSMO · Grundsatz und Voraussetzungen

1. Freiheitsstrafen sowie Ersatzfreiheitsstrafen für Bussen und Geldstrafen bis zu einem Jahr oder eine Reststrafe von nicht mehr als sechs Monaten werden im Rahmen der Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission auf Gesuch hin in Form der Halbgefangenschaft vollzogen, wenn insbesondere

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | keine Flucht- oder Wiederholungsgefahr besteht; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. **\*** | die verurteilte Person in der Schweiz ein Anwesenheitsrecht sowie ein Recht zur Erwerbstätigkeit oder Ausbildung hat und sie nicht mit einer strafrechtlichen Landesverweisung belegt wurde; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c. **\*** | die verurteilte Person während der Strafverbüssung ihrer bisherigen Arbeit oder einer anerkannten Ausbildung mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgehen kann; Haus- und Erziehungsarbeit sowie Arbeitsloseneinsatzprogramme sind gleichgestellt; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d. **\*** | die verurteilte Person voraussichtlich Gewähr bietet, dass sie die Rahmenbedingungen der Halbgefangenschaft und die Hausordnung der Vollzugseinrichtung einhält. | | |

2. Die verurteilte Person setzt die bisherige Arbeit oder die begonnene Ausbildung während des Vollzugs fort und verbringt die Ruhe- und Freizeit in der Vollzugseinrichtung. Jede in der Vollzugseinrichtung verbrachte Nacht zählt als Tageshaft. Pro Woche hat die verurteilte Person wenigstens einen Tag in der Vollzugseinrichtung zu verbringen.

3. Für die Zulassung ist bei teilbedingten Freiheitsstrafen in zeitlicher Hinsicht nur der unbedingte Teil massgeblich.

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