Art. 17 Verordnung über den Vollzug in den Bereichen Strafprozess, Straf- und Massnahmenvollzug und Opferhilfe (VSMO) - Abbruch
Art. 17 VSMO · Abbruch
1. Die Abteilung Justizvollzug bricht die gemeinnützige Arbeit namentlich ab, wenn die verurteilte Person
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | auf die Weiterführung der gemeinnützigen Arbeit verzichtet; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | den Einsatzplan mit der Institution trotz Mahnung nicht einhält; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c. **\*** | die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht entsprechend den Abmachungen, Anweisungen, Fristen, Bedingungen und Auflagen leistet. | | |
2. ...
2a Wird gegen die verurteilte Person eine Strafuntersuchung eingeleitet, kann der Vollzug der gemeinnützigen Arbeit unterbrochen oder abgebrochen werden.
3. ...
3a Kommt während des laufenden Vollzugs der gemeinnützigen Arbeit eine Ersatzfreiheitsstrafe für eine Busse oder Geldstrafe zur Vollstreckung hinzu, hat dies in der Regel den Abbruch der gemeinnützigen Arbeit zur Folge, genauso wie beim Überschreiten der maximal zulässigen Höchstdauer der laufenden, bewilligten gemeinnützigen Arbeit durch das Hinzukommen weiterer Strafen.