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III-F.7 VSMO CH-GL

Art. 16a Verordnung über den Vollzug in den Bereichen Strafprozess, Straf- und Massnahmenvollzug und Opferhilfe (VSMO) - Bedingte Entlassung

Vollzugsverfahren bei Erwachsenen - Gemeinnützige Arbeit
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Art. 16a VSMO · Bedingte Entlassung

1. Die bedingte Entlassung aus dem Vollzug einer Busse oder Geldstrafe in Form der gemeinnützigen Arbeit ist nicht zulässig.

2. Die bedingte Entlassung aus dem Vollzug einer Freiheitsstrafe in Form der gemeinnützigen Arbeit richtet sich im Übrigen nach den Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission.

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